Abfindung nach Kündigung – Ihr Anwalt für Abfindung in Bielefeld

Eine Kündigung kommt für viele Arbeitnehmer unerwartet und führt oft zu Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Ein besonders häufig diskutiertes Thema in diesem Zusammenhang ist die Abfindung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und eine bestmögliche Lösung zu erreichen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was unter einer Abfindung zu verstehen ist, in welchen Fällen ein Anspruch besteht und wie ich Sie professionell bei der Durchsetzung Ihrer Interessen begleite.
Ein lächelnder Mann mit Brille (Jan Grimmelt), blauem Anzug und weißem Hemd vor schwarzem Hintergrund.
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Vier Personen sitzen auf Stühlen an einer langen Theke in einem minimalistischen, weißen Raum.

WAS IST EINE ABFINDUNG?

Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer leistet. Sie dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen. Eine Abfindung wird häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder als Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Kündigungsschutzklage vereinbart. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in Deutschland allerdings nicht grundsätzlich. Daher ist es besonders wichtig, die eigenen Chancen zu kennen und mit fachkundiger Unterstützung eine vorteilhafte Regelung auszuhandeln.
WANN HABEN ARBEITNEHMER EINEN ANSPRUCH AUF ABFINDUNG?
Obwohl ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nur in Ausnahmefällen existiert, gibt es verschiedene Situationen, in denen Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen oder verhandeln können: · Unwirksame Kündigung: Stellt sich heraus, dass eine Kündigung etwa wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsschutzgesetzes, eines bestehenden Sonderkündigungsschutzes oder z.B. einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam ist, kann im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine Abfindung als Vergleichslösung erreicht werden. Die Zahlung einer Abfindung ist nach einer Kündigungsschutzklage die absolute Regel! · Betriebsbedingte Kündigung: Muss der Arbeitgeber Personal aus wirtschaftlichen Gründen abbauen, kann eine Abfindung angeboten werden. Nach § 1a KSchG Kündigungsschutzgesetz kann sogar ein Anspruch entstehen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Abfindung ist jedoch häufig nicht so hoch, wie eine „frei verhandelte“ Abfindung. · Aufhebungsvertrag: Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in vielen Fällen eine Abfindung vereinbart, um die Nachteile des Arbeitsplatzverlustes auszugleichen. Der Arbeitgeber „kauft“ sich mit der Abfindung zugleich von einer Kündigungsschutzklage „frei“. · Sozialplan: Kommt es zu größeren Entlassungswellen in Unternehmen mit Betriebsrat, wird häufig ein Sozialplan ausgehandelt, der finanzielle Ausgleichszahlungen vorsieht. Auch hier gilt: in der Regel kann durch Nachverhandlungen eine höhere Abfindung erzielt werden, als zunächst angeboten.
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Die Verhandlung über eine Abfindung ist anspruchsvoll und erfordert sowohl rechtliches Fachwissen als auch strategisches Geschick. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht übernehme ich die komplette Begleitung und setze mich dafür ein, dass Ihre Interessen optimal vertreten werden. Da ich bewusst Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertrete weiß ich häufig schon vorher, was die Gegenseite als nächstes tun wird.
So kann ich regelmäßig sehr hohe Abfindungen verhandeln. Meine Expertise ist Ihr Vorteil:
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Jan Grimmelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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