Obwohl ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nur in Ausnahmefällen existiert, gibt es verschiedene Situationen, in denen Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen oder verhandeln können:
· Unwirksame Kündigung: Stellt sich heraus, dass eine Kündigung etwa wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsschutzgesetzes, eines bestehenden Sonderkündigungsschutzes oder z.B. einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam ist, kann im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine Abfindung als Vergleichslösung erreicht werden. Die Zahlung einer Abfindung ist nach einer Kündigungsschutzklage die absolute Regel!
· Betriebsbedingte Kündigung: Muss der Arbeitgeber Personal aus wirtschaftlichen Gründen abbauen, kann eine Abfindung angeboten werden. Nach § 1a KSchG Kündigungsschutzgesetz kann sogar ein Anspruch entstehen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Abfindung ist jedoch häufig nicht so hoch, wie eine „frei verhandelte“ Abfindung.
· Aufhebungsvertrag: Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in vielen Fällen eine Abfindung vereinbart, um die Nachteile des Arbeitsplatzverlustes auszugleichen. Der Arbeitgeber „kauft“ sich mit der Abfindung zugleich von einer Kündigungsschutzklage „frei“.
· Sozialplan: Kommt es zu größeren Entlassungswellen in Unternehmen mit Betriebsrat, wird häufig ein Sozialplan ausgehandelt, der finanzielle Ausgleichszahlungen vorsieht.
Auch hier gilt: in der Regel kann durch Nachverhandlungen eine höhere Abfindung erzielt werden, als zunächst angeboten.