Kurz erklärt:
Sollten Sie als Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess verlieren ist dies nicht direkt mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden. Jedoch sind Sie grundsätzlich verpflichtet, nach einer weiteren Klage oder Klageerweiterung im Kündigungsschutzverfahren, die Gehälter nachzuzahlen, die zwischen Ende der Kündigungsfrist und gerichtlicher Entscheidung angefallen sind.
Beispiel: Die A-GmbH kündigt am 30.08.2025 den Mitarbeiter T fristgerecht zum 30.09.2025. Am 15.12.2025 wird durch das Arbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. T hat im Monat 4.000 € brutto verdient. A müsste jetzt theoretisch für Oktober, November und den halben Dezember das Gehalt des T nachzahlen. Diese Zahlungen nennt man Annahmeverzugslöhne.
Auf diese Zahlung muss sich T jedoch das anrechnen lassen, was er zwischen dem 01.10.2025 und dem 15.12.2025 verdient hat. Hatte T also nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit selbem Verdienst, haben Sie zwar die Kündigungsschutzklage verloren, zahlen jedoch kein Gehalt nach. Gleiches gilt, wenn T kein neues Arbeitsverhältnis hatte, ein solches jedoch hätte haben können.
Das heißt: Wusste T von 50 freien und zumutbaren (also vergleichbaren) Arbeitsplätzen in seiner Umgebung, muss er sich auf diese vernünftig bewerben, oder hat keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Gehältern.
Der Arbeitnehmermarkt ist Ihr Nachteil im Recruiting, aber Vorteil bei Kündigungen. Ich berate Sie umfassend zur Vermeidung von Annahmeverzugslöhnen, suche und übersende die Stellenanzeigen während des Verfahrens und drehe noch an der einen oder anderen Stellschraube mehr.