Es gilt keine Kündigungsfrist:
Ihr Arbeitsverhältnis kann durch eine Kündigung, außer bei einer fristlosen Kündigung, nur unter Einhaltung ihrer Kündigungsfrist beendet werden. Diese ergibt sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag. Diese sonst im Arbeitsrecht üblichen Kündigungsfristen finden bei einem Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Durch einen Aufhebungsvertrag kann Ihr Arbeitsverhältnis daher sehr kurzfristig beendet werden – theoretisch sogar noch am selben Tag. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Sie sollten einen Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist daher nur unterschreiben, wenn Sie schon einen neuen Job haben.
Es gilt kein Kündigungsschutz:
Der gesetzliche Kündigungsschutz greift bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Als Arbeitnehmer genießen Sie wie folgt Kündigungsschutz:
• Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet keine Anwendung. Sobald sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie nur kündigen, wenn er einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund beweisen kann. Bei einem Aufhebungsvertrag gilt dies nicht.
• Ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel für schwangere, schwerbehinderte oder Personen in Elternzeit gilt bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Viele Arbeitgeber wollen grade, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, damit der Sonderkündigungsschutz unterlaufen wird, denn im Falle einer Kündigung müsste er sonst eine Zustimmung von der zuständigen Behörde einholen.
Keine Beteiligung des Betriebsrates:
Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG den Betriebsrat anhören, das heißt er muss den Betriebsrat über alle Kündigungsgründe informieren und seine Antwort abwarten. Der Betriebsrat prüft, ob eine Kündigung vielleicht durch Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz vermieden werden kann. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist immer unwirksam! Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Arbeitgeber den Betriebsrat jedoch nicht beteiligen, ihn nicht mal informieren.
Sperrzeit bei der Arbeitsagentur:
Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages erhalten Sie meistens eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur, d.h. für zwölf Wochen wird Ihnen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Unter Umständen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld sogar ruhen, in diesem Fall müssen Sie selbst Krankenversicherungsbeträge zahlen. Nur durch eine richtige Formulierung, die der Arbeitgeber häufig nicht verwendet, kann eine Sperrzeit vermieden werden.
Fazit:
Ein Aufhebungsvertrag hebelt die wesentlichen Schutzmechanismen des Arbeitsrechtes wie Kündigungsfrist, Kündigungsschutz, Arbeitslosengeldzahlung und die Pflicht Betriebsratsanhörung nicht. Es ist daher besondere Vorsicht geboten. Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben!