Aufhebungsvertrag angeboten – Erste Informationen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, passiert dies oft überraschend – und viele Arbeitnehmer fragen sich, was sie jetzt tun sollen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Verhandlung von Aufhebungsverträgen. Ich möchte Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Kernpunkte eines Aufhebungsvertrages und dessen Verhandlung geben.
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1. SO VERHALTEN SIE SICH RICHTIG BEI EINEM ANGEBOTENEN AUFHEBUNGSVERTRAG

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben! Einen angebotenen Aufhebungsvertrag sollten Sie niemals sofort unterschreiben. Sie können den Vertrag mitnehmen und sodann einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag, entwerfe den für Sie idealen Aufhebungsvertrag und setze diesen anschließend gegen Ihren Arbeitgeber durch.
Wichtig: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet haben, ist es sehr schwer, diesen wieder zu revidieren!
Denken Sie immer daran: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen wirksam kündigen könnte, würde er Ihnen keinen Aufhebungsvertrag anbieten. Denn ein Aufhebungsvertrag ist nichts anderes, als eine einfache Möglichkeit des Arbeitgebers, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Häufig hat der Arbeitgeber daher ein viel größeres Interesse an dem Aufhebungsvertrag als Sie. Das erste Angebot des Arbeitgebers ist meistens „schrott“ und liegt in aller Regel deutlich unter der tatsächlich zu erzielenden Abfindung. Ohne anwaltliche Beratung und Verhandlung sollten Sie daher keinen Aufhebungsvertrag abschließen.

2. DAS WICHTIGSTE ZUM AUFHEBUNGSVERTRAG IN ALLER KÜRZE

• Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zum vereinbarten Zeitpunkt. Es handelt sich um einen klassischen Vertrag, es müssen also beide Parteien wollen, damit ein Aufhebungsvertrag zustande kommt. • Durch einen Aufhebungsvertrag erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann aber durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verhandelt werden. Bei einer Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sie wird dank der Fünftelregelung günstiger versteuert als Ihr normales Gehalt. • Im Aufhebungsvertrag sollten nur weitere Punkte verhandelt werden, zum Beispiel ein gutes Arbeitszeugnis und die Bezahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Meistens formuliert der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag so, dass sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten. Mit der richtigen Formulierung lässt sich dies jedoch umgehen. Lassen Sie sich daher unbedingt vor einer Unterschrift beraten.

3. WAS UNTERSCHEIDET DEN AUFHEBUNGSVERTRAG VON EINER KÜNDIGUNG?

Es gilt keine Kündigungsfrist: Ihr Arbeitsverhältnis kann durch eine Kündigung, außer bei einer fristlosen Kündigung, nur unter Einhaltung ihrer Kündigungsfrist beendet werden. Diese ergibt sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag. Diese sonst im Arbeitsrecht üblichen Kündigungsfristen finden bei einem Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Durch einen Aufhebungsvertrag kann Ihr Arbeitsverhältnis daher sehr kurzfristig beendet werden – theoretisch sogar noch am selben Tag. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Sie sollten einen Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist daher nur unterschreiben, wenn Sie schon einen neuen Job haben. Es gilt kein Kündigungsschutz: Der gesetzliche Kündigungsschutz greift bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Als Arbeitnehmer genießen Sie wie folgt Kündigungsschutz: • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet keine Anwendung. Sobald sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie nur kündigen, wenn er einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund beweisen kann. Bei einem Aufhebungsvertrag gilt dies nicht. • Ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel für schwangere, schwerbehinderte oder Personen in Elternzeit gilt bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Viele Arbeitgeber wollen grade, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, damit der Sonderkündigungsschutz unterlaufen wird, denn im Falle einer Kündigung müsste er sonst eine Zustimmung von der zuständigen Behörde einholen. Keine Beteiligung des Betriebsrates: Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG den Betriebsrat anhören, das heißt er muss den Betriebsrat über alle Kündigungsgründe informieren und seine Antwort abwarten. Der Betriebsrat prüft, ob eine Kündigung vielleicht durch Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz vermieden werden kann. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist immer unwirksam! Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Arbeitgeber den Betriebsrat jedoch nicht beteiligen, ihn nicht mal informieren. Sperrzeit bei der Arbeitsagentur: Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages erhalten Sie meistens eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur, d.h. für zwölf Wochen wird Ihnen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Unter Umständen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld sogar ruhen, in diesem Fall müssen Sie selbst Krankenversicherungsbeträge zahlen. Nur durch eine richtige Formulierung, die der Arbeitgeber häufig nicht verwendet, kann eine Sperrzeit vermieden werden. Fazit: Ein Aufhebungsvertrag hebelt die wesentlichen Schutzmechanismen des Arbeitsrechtes wie Kündigungsfrist, Kündigungsschutz, Arbeitslosengeldzahlung und die Pflicht Betriebsratsanhörung nicht. Es ist daher besondere Vorsicht geboten. Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben!

4. ABFINDUNG BEIM AUFHEBUNGSVERTRAG

Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie immer nur dann unterschreiben, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine hohe Abfindung anbietet. Das erste Angebot des Arbeitgebers enthält dabei fast nie die Abfindung, die Ihnen der Arbeitgeber maximal bereit ist zu zahlen. So hält sich der Arbeitgeber meistens noch einen Verhandlungsspielraum für den Fall offen, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Daher sollten Sie bei jedem Aufhebungsvertrag zunächst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um gemeinsam festzustellen, wie hoch die Abfindung maximal ausfallen könnte. Ein Aufhebungsvertrag stellt die Vorstufe zur Kündigung dar. Ich prüfe daher für Sie, ob eine potenzielle Kündigung wirksam sein könnte. Je unwahrscheinlicher eine wirksame Kündigung ist, desto höher fällt die Abfindung aus. In welcher Höhe am Ende der Verhandlungen eine Abfindung vereinbart wird, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick Ihres Anwaltes ab. Ihr Arbeitgeber hat meistens ein viel größeres Interesse an dem Aufhebungsvertrag als Sie, er ist daher zu Nachverhandlungen bereit!

5. AUFHEBUNGSVERTRAG: GEHALT, TURBOKLAUSEL, FEISTELLUNG & ARBEITSZEUGNIS

Mit dem Aufhebungsvertrag will der Arbeitgeber häufig noch zahlreiche weitere Punkte klären, die Ihre Aufmerksamkeit erfordern. Es sollten Gehaltsregelungen, Freistellungszeiträume und Arbeitszeugnisse vereinbart werden. Auch die Auszahlung von Boni, Provisionen oder Tantieme erfolgt regelmäßig durch einen Aufhebungsvertrag. Unterschätzen Sie diese Details nicht: Haben Sie mit einem Aufhebungsvertrag auf Urlaubstage oder ein gutes Zeugnis verzichtet, lässt sich dies meistens nichts mehr einklagen. Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb vor Unterschrift immer sorgfältig und in allen Details geprüft werden. In einem Aufhebungsvertrag wird üblicherweise eine Turboklausel vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit kurzer Ankündigungsfrist auch vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt auflösen können, wenn Sie vorzeitig einen neuen Job gefunden haben. In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber die noch ausstehenden Gehälter zusätzlich als Erhöhung der vereinbarten Abfindung. Für Sie lohnt sich dies doppelt: Sie verdienen bereits in dem neuen Arbeitsverhältnis, und bekommen die noch ausstehenden Gehälter als Abfindung ohne Sozialabgaben und mit der steuerlichen Vergünstigung der Fünftelregelung. Fazit: Sie entscheiden, ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben! Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer Chance und Risiko sein. Mit dem richtigen Vorgehen bietet ein Aufhebungsvertrag viele Vorteile: Ohne das Risiko einer unter Umständen langwierigen Kündigungsschutzklage kann eine Abfindung erzielt werden, andere wichtige Dinge wie ein gutes Arbeitszeugnis, eine Freistellung oder die Zahlung von Boni regelt der Aufhebungsvertrag für Sie mit. Sie sollten den Vertrag vor Unterzeichnung auf jeden Fall anwaltlich überprüfen und verhandeln lassen! Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld unterstütze ich Sie schnell, zuverlässig und mit klarem Fokus auf Ihr bestmögliches Ergebnis. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung, strategische Expertise und leidenschaftlichen Einsatz für meine Mandanten. Meine Kernkompetenz ist das Verhandeln von Aufhebungsverträgen und die Begleitung von Kündigungsschutzklagen. Ich schaffe Rechtsklarheit und setze Ihre Interessen konsequent durch – für maximalen Erfolg. Maßgeschneidert.
Häufig gestellte Fragen
Wie verhalte ich mich richtig, wenn mir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?
Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten, hören Sie sich alles in Ruhe an. Äußern Sie sich zu dem Angebot nicht, auf Fragen des Arbeitgebers antworten Sie am besten nur ausweichend. Nehmen Sie den angebotenen Aufhebungsvertrag mit, aber unterschreiben Sie nichts!
Kann mein Arbeitgeber einen angebotenen Aufhebungsvertrag zurückziehen?
Dies ist theoretisch möglich, aber sehr unwahrscheinlich. Ihr Arbeitgeber will Ihr Arbeitsverhältnis beenden, aber keine Kündigung aussprechen. Einen angebotenen Aufhebungsvertrag wird er daher nicht einfach so zurücknehmen. Unterschreiben Sie daher keinesfalls sofort, sondern nehmen Sie den Vertrag zuerst mit, egal was Ihr Arbeitgeber sagt!
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Ein Aufhebungsvertrag ist sinnvoll, wenn Sie für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine sehr hohe Abfindung erhalten und auch weitere Konditionen (Freistellung, Zahlungen, Arbeitszeugnis) für Sie bestmöglich geregelt sind.
Wie lange dauern die Verhandlungen üblicherweise?
Die Dauer der Verhandlungen ist sehr unterschiedlich. Regelmäßig übersteigen die durch mich geäußerten Abfindungsforderungen den Handlungsspielraum meines Verhandlungspartners. Wie lange Ihr Arbeitgeber zur internen Abstimmung benötigt, lässt sich im Vorfeld nur schwer sagen. Meistens sind die Verhandlungen innerhalb von zwei bis vier Wochen abgeschlossen.
Bekomme ich mit einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Wenn Ihr Aufhebungsvertrag anwaltlich geprüft und verhandelt ist, lässt sich durch den Einsatz bestimmter Formulierungen einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur verhindern.
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Die Abfindung wirkt sich nicht auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch oder die Berechnung aus. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung.
Kann ein Aufhebungsvertrag mündlich geschlossen werden?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Erforderlich ist dafür eine händische Unterschrift. Digitale Unterschriften genügen nicht.
Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen oder anders rückgängig machen?
Ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag ist nur sehr schwer rückgängig zu machen. Einzige Möglichkeit ist die Anfechtung des geschlossenen Aufhebungsvertrages. Hierfür müssen Sie einen Anfechtungsgrund beweisen können. Ein solcher ist zum Beispiel gegeben, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zur Unterschrift durch eine Täuschung oder eine Drohung gedrängt hat.
Zahlt meine Rechtschutzversicherung die Kosten des Aufhebungsvertrages?
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Arbeits- oder Berufsrecht haben und diese zum Zeitpunkt der Kündigung bereits drei Monate bestand, trägt diese meistens alle Kosten. Auch die Rechtschutzversicherung eines (Ehe)partners greift meistens ein. Ich kläre dies mit Ihrer Rechtschutzversicherung für Sie.
Wie viel kostet das Verhandeln eines Aufhebungsvertrages durch einen Rechtsanwalt?
Die Kosten des Rechtsanwaltes werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Wie hoch die Kosten konkret sind, hängt von Ihrem Gehalt ab. Ich erläutere Ihnen im ersten Gespräch alle Kosten. Im Anschluss überlegen wir, ob sich eine anwaltliche Verhandlung Ihres Aufhebungsvertrages lohnt.
Kann ich die Anwaltskosten bezahlen, wenn ich die Abfindung erhalten habe?
Ja. Ich schreibe meine Rechnungen in der Regel erst, wenn das Verfahren beendet ist. Wenn Sie dann erst bezahlen können oder möchten, wenn Ihr Arbeitgeber die Abfindung überwiesen hat, so ist dies kein Problem. Auch eine Ratenzahlung können wir immer vereinbaren.
Welche Unterlagen soll ich zum Erstgespräch mitbringen?
Ich bespreche dies mit Ihnen bei der Terminvereinbarung am Telefon. Grundsätzlich gilt: bringen Sie zu Ihrem Erstgespräch bitte die Kündigung, Ihre letzte Gehaltsabrechnung, die Gehaltsabrechnung von Dezember letzten Jahres, Ihren Arbeitsvertrag sowie eventuelle Abmahnungen mit. Weitere Unterlagen, die Sie für relevant halten sehe ich mir ebenfalls an.
Mandantenstimmen
Worte können viel sagen. Aber echte Erfahrungen erzählen die ganze Geschichte. Hier erfahren Sie aus erster Hand, wie ich Mandanten geholfen habe, ihre Ziele zu erreichen und wieder Klarheit zu gewinnen. Lassen Sie andere für sich sprechen:
Was Mandanten an ihm schätzen:
Ihr Weg zu rechtlicher Klarheit.
Ich mache den Weg durchs Arbeitsrecht für Sie einfach und transparent. In nur wenigen Schritten erhalten Sie die Unterstützung, die Sie brauchen – direkt und unkompliziert.
1
Ihr Erstkontakt
Kurz, unverbindlich, direkt.
Sie melden sich telefonisch oder per Kontaktformular. Kurz und unverbindlich. Sie müssen keine Fallakte liefern, sondern einfach sagen, worum es geht. Bei Bedarf übernehme ich auch sämtliche Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Ihre Kontaktaufnahme via Telefon, Kontaktformular oder E-Mail löst keine Kosten aus.
2
Ersteinschätzung & Honorar
Sofort Klarheit. Auch finanziell.
Sie erhalten eine erste Einschätzung Ihrer Sachlage. Ich nenne Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte und zeige transparent die Erfolgschancen auf – juristisch wie wirtschaftlich.
3
Beratung & Vertretung
Ihre Interessen konsequent durchsetzen.
Wir klären Ihre Situation und setzen Ihre Interessen durch. Ohne Wenn. Ohne Aber. Sie bekommen einen klaren Plan, eine transparente Vergütung und eine Durchsetzung, die nicht auf halbem Weg stehen bleibt.
Ihr direkter Weg zur Lösung.
Jan Grimmelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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