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Aufhebungsvertrag angeboten – Erste Informationen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, passiert dies oft überraschend – und viele Arbeitnehmer fragen sich, was sie jetzt tun sollen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Verhandlung von Aufhebungsverträgen. Ich möchte Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Kernpunkte eines Aufhebungsvertrages und dessen Verhandlung geben.
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1. SO VERHALTEN SIE SICH RICHTIG BEI EINEM ANGEBOTENEN AUFHEBUNGSVERTRAG

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben! Einen angebotenen Aufhebungsvertrag sollten Sie niemals sofort unterschreiben. Sie können den Vertrag mitnehmen und sodann einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag, entwerfe den für Sie idealen Aufhebungsvertrag und setze diesen anschließend gegen Ihren Arbeitgeber durch.
Wichtig: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet haben, ist es sehr schwer, diesen wieder zu revidieren!
Denken Sie immer daran: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen wirksam kündigen könnte, würde er Ihnen keinen Aufhebungsvertrag anbieten. Denn ein Aufhebungsvertrag ist nichts anderes, als eine einfache Möglichkeit des Arbeitgebers, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Häufig hat der Arbeitgeber daher ein viel größeres Interesse an dem Aufhebungsvertrag als Sie. Das erste Angebot des Arbeitgebers ist meistens „schrott“ und liegt in aller Regel deutlich unter der tatsächlich zu erzielenden Abfindung. Ohne anwaltliche Beratung und Verhandlung sollten Sie daher keinen Aufhebungsvertrag abschließen.

2. DAS WICHTIGSTE ZUM AUFHEBUNGSVERTRAG IN ALLER KÜRZE

• Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zum vereinbarten Zeitpunkt. Es handelt sich um einen klassischen Vertrag, es müssen also beide Parteien wollen, damit ein Aufhebungsvertrag zustande kommt. • Durch einen Aufhebungsvertrag erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann aber durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verhandelt werden. Bei einer Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sie wird dank der Fünftelregelung günstiger versteuert als Ihr normales Gehalt. • Im Aufhebungsvertrag sollten nur weitere Punkte verhandelt werden, zum Beispiel ein gutes Arbeitszeugnis und die Bezahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Meistens formuliert der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag so, dass sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten. Mit der richtigen Formulierung lässt sich dies jedoch umgehen. Lassen Sie sich daher unbedingt vor einer Unterschrift beraten.

3. WAS UNTERSCHEIDET DEN AUFHEBUNGSVERTRAG VON EINER KÜNDIGUNG?

Es gilt keine Kündigungsfrist: Ihr Arbeitsverhältnis kann durch eine Kündigung, außer bei einer fristlosen Kündigung, nur unter Einhaltung ihrer Kündigungsfrist beendet werden. Diese ergibt sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag. Diese sonst im Arbeitsrecht üblichen Kündigungsfristen finden bei einem Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Durch einen Aufhebungsvertrag kann Ihr Arbeitsverhältnis daher sehr kurzfristig beendet werden – theoretisch sogar noch am selben Tag. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Sie sollten einen Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist daher nur unterschreiben, wenn Sie schon einen neuen Job haben. Es gilt kein Kündigungsschutz: Der gesetzliche Kündigungsschutz greift bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Als Arbeitnehmer genießen Sie wie folgt Kündigungsschutz: • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet keine Anwendung. Sobald sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie nur kündigen, wenn er einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund beweisen kann. Bei einem Aufhebungsvertrag gilt dies nicht. • Ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel für schwangere, schwerbehinderte oder Personen in Elternzeit gilt bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Viele Arbeitgeber wollen grade, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, damit der Sonderkündigungsschutz unterlaufen wird, denn im Falle einer Kündigung müsste er sonst eine Zustimmung von der zuständigen Behörde einholen. Keine Beteiligung des Betriebsrates: Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG den Betriebsrat anhören, das heißt er muss den Betriebsrat über alle Kündigungsgründe informieren und seine Antwort abwarten. Der Betriebsrat prüft, ob eine Kündigung vielleicht durch Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz vermieden werden kann. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist immer unwirksam! Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Arbeitgeber den Betriebsrat jedoch nicht beteiligen, ihn nicht mal informieren. Sperrzeit bei der Arbeitsagentur: Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages erhalten Sie meistens eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur, d.h. für zwölf Wochen wird Ihnen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Unter Umständen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld sogar ruhen, in diesem Fall müssen Sie selbst Krankenversicherungsbeträge zahlen. Nur durch eine richtige Formulierung, die der Arbeitgeber häufig nicht verwendet, kann eine Sperrzeit vermieden werden. Fazit: Ein Aufhebungsvertrag hebelt die wesentlichen Schutzmechanismen des Arbeitsrechtes wie Kündigungsfrist, Kündigungsschutz, Arbeitslosengeldzahlung und die Pflicht Betriebsratsanhörung nicht. Es ist daher besondere Vorsicht geboten. Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben!

4. ABFINDUNG BEIM AUFHEBUNGSVERTRAG

Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie immer nur dann unterschreiben, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine hohe Abfindung anbietet. Das erste Angebot des Arbeitgebers enthält dabei fast nie die Abfindung, die Ihnen der Arbeitgeber maximal bereit ist zu zahlen. So hält sich der Arbeitgeber meistens noch einen Verhandlungsspielraum für den Fall offen, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Daher sollten Sie bei jedem Aufhebungsvertrag zunächst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um gemeinsam festzustellen, wie hoch die Abfindung maximal ausfallen könnte. Ein Aufhebungsvertrag stellt die Vorstufe zur Kündigung dar. Ich prüfe daher für Sie, ob eine potenzielle Kündigung wirksam sein könnte. Je unwahrscheinlicher eine wirksame Kündigung ist, desto höher fällt die Abfindung aus. In welcher Höhe am Ende der Verhandlungen eine Abfindung vereinbart wird, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick Ihres Anwaltes ab. Ihr Arbeitgeber hat meistens ein viel größeres Interesse an dem Aufhebungsvertrag als Sie, er ist daher zu Nachverhandlungen bereit!

5. AUFHEBUNGSVERTRAG: GEHALT, TURBOKLAUSEL, FEISTELLUNG & ARBEITSZEUGNIS

Mit dem Aufhebungsvertrag will der Arbeitgeber häufig noch zahlreiche weitere Punkte klären, die Ihre Aufmerksamkeit erfordern. Es sollten Gehaltsregelungen, Freistellungszeiträume und Arbeitszeugnisse vereinbart werden. Auch die Auszahlung von Boni, Provisionen oder Tantieme erfolgt regelmäßig durch einen Aufhebungsvertrag. Unterschätzen Sie diese Details nicht: Haben Sie mit einem Aufhebungsvertrag auf Urlaubstage oder ein gutes Zeugnis verzichtet, lässt sich dies meistens nichts mehr einklagen. Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb vor Unterschrift immer sorgfältig und in allen Details geprüft werden. In einem Aufhebungsvertrag wird üblicherweise eine Turboklausel vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit kurzer Ankündigungsfrist auch vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt auflösen können, wenn Sie vorzeitig einen neuen Job gefunden haben. In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber die noch ausstehenden Gehälter zusätzlich als Erhöhung der vereinbarten Abfindung. Für Sie lohnt sich dies doppelt: Sie verdienen bereits in dem neuen Arbeitsverhältnis, und bekommen die noch ausstehenden Gehälter als Abfindung ohne Sozialabgaben und mit der steuerlichen Vergünstigung der Fünftelregelung. Fazit: Sie entscheiden, ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben! Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer Chance und Risiko sein. Mit dem richtigen Vorgehen bietet ein Aufhebungsvertrag viele Vorteile: Ohne das Risiko einer unter Umständen langwierigen Kündigungsschutzklage kann eine Abfindung erzielt werden, andere wichtige Dinge wie ein gutes Arbeitszeugnis, eine Freistellung oder die Zahlung von Boni regelt der Aufhebungsvertrag für Sie mit. Sie sollten den Vertrag vor Unterzeichnung auf jeden Fall anwaltlich überprüfen und verhandeln lassen! Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bielefeld unterstütze ich Sie schnell, zuverlässig und mit klarem Fokus auf Ihr bestmögliches Ergebnis. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung, strategische Expertise und leidenschaftlichen Einsatz für meine Mandanten. Meine Kernkompetenz ist das Verhandeln von Aufhebungsverträgen und die Begleitung von Kündigungsschutzklagen. Ich schaffe Rechtsklarheit und setze Ihre Interessen konsequent durch – für maximalen Erfolg. Maßgeschneidert.
Häufig gestellte Fragen
Wie verhalte ich mich richtig, wenn mir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?
Kann mein Arbeitgeber einen angebotenen Aufhebungsvertrag zurückziehen?
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Wie lange dauern die Verhandlungen üblicherweise?
Bekomme ich mit einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Kann ein Aufhebungsvertrag mündlich geschlossen werden?
Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen oder anders rückgängig machen?
Zahlt meine Rechtschutzversicherung die Kosten des Aufhebungsvertrages?
Wie viel kostet das Verhandeln eines Aufhebungsvertrages durch einen Rechtsanwalt?
Kann ich die Anwaltskosten bezahlen, wenn ich die Abfindung erhalten habe?
Welche Unterlagen soll ich zum Erstgespräch mitbringen?
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Worte können viel sagen. Aber echte Erfahrungen erzählen die ganze Geschichte. Hier erfahren Sie aus erster Hand, wie ich Mandanten geholfen habe, ihre Ziele zu erreichen und wieder Klarheit zu gewinnen. Lassen Sie andere für sich sprechen:
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